Als freier KFZ-Sachverständiger erstelle ich für Sie professionelle Gutachten für unfallbeschädigte Fahrzeuge.
Vertrauen Sie nicht auf die Versicherungen!
Überlassen Sie Ihren Schaden nicht einfach den Versicherungen - weder der eigenen und noch weniger der gegnerischen!
Sie denken, die Versicherungen werden das schon untereinander regeln!? Dann verspreche ich Ihnen, dass Sie am Ende draufzahlen!
Vertrauen Sie also nicht blind auf die Versicherungen, denn diese beschäftigen eigene oder beauftragen spezialisierte Gutachter und Rechtsanwälte. Deren einziger Auftrag ist es, Ihren Schaden so günstig wie möglich (für die Versicherung) zu regulieren!
Beim Haftpflichtschaden - also einem von Ihnen unverschuldeten Unfall - wird die gegnerische Versicherung versuchen, die Ihnen zustehende Schadensumme zu drücken, indem Sie Ihnen bestimmte Leistungen, Ersatzteile, Reparaturen oder Lackierarbeiten vorenthält oder herausrechnet.
Und wenn Sie im Falle einer Teilschuld ausschließlich Ihre eigene Versicherung zur Schadenregulierung heranziehen, dann stehen dieser bei der Vollkasko ebenfalls vertragliche Kürzungsmöglichkeiten zu - von den Kosten Ihrer Selbstbeteiligung und dem gegnerischen Schaden ganz zu schweigen!
Kontaktieren Sie mich daher bitte auch im Fall, dass Sie eine Teilschuld an dem Unfall tragen. Ich unterstütze Sie gern mit meinem Wissen und Netzwerk, um Ihren Schaden zu minimieren und Ihnen am Ende viel Geld zu sparen.
Ich berate Sie gerne, unverbindlich und kostenlos.
Als Geschädigter steht Ihnen - selbst im Falle einer Teilschuld - per Gesetz das Recht auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl für die Wahrung Ihrer Interessen zu!
Und das Beste: Es kostet Sie nichts! Gutachter und Rechtsanwalt werden von der Versicherung des Unfallgegners bezahlt!
Dies geht aus nachfolgend zitierten bzw. sinngemäß zusammengefassten Urteilen und/oder Gesetzen hervor.
§249 (1) BGB - Art und Umfang des Schadenersatzes:
"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Das bedeutet: Bei einem Haftpflichtschaden ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Urteil des OLG Frankfurt 22 U 171/13 vom 02.12.2014:
"(…) Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen.
Gerade die immer unüberschaubaren Entwicklungen der Schadenpositionen und der Rechtsprechung zu Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (…)"
BGH-Urteil VI ZR 45/19 vom 29.10.2019:
"(…) darf aber auch und gerade der mit der Schadenabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird (…) macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht aus (…)"